Nachhaltigkeitspolitik

Vorwort zur Offenlegungsverordnung

Die Europäische Union hat sich
mit der Unterzeichnung des Pariser Klimaschutzabkommens zur Verfolgung der
darin vereinbarten Klimaziele sowie einer nachhaltigeren Entwicklung von
Wirtschaft und Gesellschaft verpflichtet. Die dafür erforderlichen jährlichen
Investitionen im dreistelligen Milliardenbetrag können nicht allein von
staatlicher Seite aufgebracht werden. Die am 27. November 2019 in Kraft
getretene Offenlegungsverordnung (EU-Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene
Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, im Folgenden auch „VO“)
ist ein Baustein, um mittels Erhöhung von Transparenz und Harmonisierung der
Offenlegungsanforderungen im Finanzdienstleistungssektor Finanzmittelflüsse hin
zu einer treibhausgasarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandfähigeren
Entwicklung auszurichten.

In der Offenlegungsverordnung
werden u.a. die Begriffe der „Nachhaltigkeitspräferenzen“, der
„Nachhaltigkeitsfaktoren“ und der „Nachhaltigkeitsrisiken“ definiert. Demnach
sind Nachhaltigkeitsfaktoren Umwelt-, Sozial- und
Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von
Korruption und Bestechung. Ein Nachhaltigkeitsrisiko ist ein
Ereignis in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, das
wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte.

Aufgrund der
Offenlegungsverordnung sind wir ab dem 10. März 2021 zu den nachfolgenden
Angaben verpflichtet.

Informationen über die Art und Weise der Einbeziehung von
Nachhaltigkeitsrisiken in unsere Anlageempfehlungen (Art. 3 VO)

·        
Als Unternehmen möchten wir einen Beitrag
leisten zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem
Ziel, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels zu verringern.
Neben der Beachtung von Nachhaltigkeitszielen in unserer
Unternehmensorganisation selbst sehen wir es als unsere Aufgabe an, auch unsere
Kunden in der Ausgestaltung der zu uns bestehenden Geschäftsverbindung für
Aspekte der Nachhaltigkeit zu sensibilisieren. Im Rahmen der
Anlageberatung  –  nicht aber im Rahmen des sog. beratungsfreien
Geschäfts – erfragen wir deren diesbezüglichen Vorstellungen und Wünsche und
setzen diese sodann um.

·        
Umweltbedingungen, soziale Verwerfungen und oder
eine schlechte Unternehmensführung können in mehrfacher Hinsicht negative
Auswirkungen auf den Wert der Anlagen und Vermögenswerte unserer Kunden haben.
Diese sog. Nachhaltigkeitsrisiken können unmittelbare Auswirkungen auf die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und auch auf die Reputation
der Anlageobjekte haben. Da sich derartige Risiken letztlich nicht
vollständig ausschließen lassen, haben wir für die von uns angebotenen
Finanzdienstleistungen spezifische Strategien entwickelt, um Nachhaltigkeitsrisiken
erkennen und begrenzen zu können.

·        
Für die Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken
versuchen wir Anlagen in solche Unternehmen zu identifizieren und möglichst
auszuschließen, die ein erhöhtes Risikopotential aufweisen. Mit spezifischen
Ausschlusskriterien sehen wir uns in der Lage, Investitionsentscheidungen bzw.
Anlageempfehlungen auf umweltbezogene, soziale oder unternehmensbezogene
Werte auszurichten. Hierzu greifen wir in der Regel auf im Markt anerkannte
Bewertungsmethoden zurück.

·        
Die Identifikation geeigneter Anlagen kann zum
einen darin bestehen, dass wir Investmentfonds oder sogenannte geschlossene
Beteiligungen empfehlen, deren Anlagepolitik bereits mit einem geeigneten und
anerkannten Nachhaltigkeits-Filter zur Reduktion von Nachhaltigkeitsrisiken ausgestattet
ist. Die Identifikation geeigneter Anlagen zur Begrenzung von
Nachhaltigkeitsrisiken kann auch darin bestehen, dass wir für die Empfehlungen
in der Anlageberatung auf anerkannte Rating-Agenturen zurückgreifen. Die
konkreten Einzelheiten ergeben sich aus den individuellen Vereinbarungen.

·        
Unter der Voraussetzung, dass es uns gelingt,
Unternehmen mit erhöhtem Risikopotenzial zu identifizieren und von einer Anlage
auszuschließen, dürften sich die verbleibenden Nachhaltigkeitsrestrisiken nur
in einem geringen Umfang nachteilig auf die Rendite auswirken und nicht
signifikant vom allgemeinen Marktrisiko abweichen. Nachhaltigkeitsrisiken, die
für uns in dem oben beschriebenen Identifizierungsprozess nicht erkennbar sind,
können sich erheblich stärker auf die Rendite auswirken.

Erklärung zur Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf
Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 VO)

·        
Investitionsentscheidungen können nachteilige
Auswirkungen auf die Umwelt (z.B. Klima, Wasser, Artenvielfalt), auf soziale –
und Arbeitnehmerbelange haben und auch der Bekämpfung von Korruption und
Bestechung abträglich sein.

·        
Wir haben grundsätzlich ein erhebliches
Interesse daran, unserer Verantwortung als Finanzdienstleister gerecht zu
werden und dazu beizutragen, derartige Auswirkungen im Rahmen unserer
Anlageentscheidungen bzw. Empfehlungen zu vermeiden.

·        
Im Rahmen der Anlageberatung werden von uns die
wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf
Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis
der von den Anbietern zur Verfügung gestellten Informationen zu ihrer
Nachhaltigkeit, aber auch weiterer, öffentlich zur Verfügung stehender
Informationen.

·        
Allerdings kann zurzeit eine Berücksichtigung von
Nachhaltigkeitsfaktoren in der Anlageberatung auf Grund sich erst in Zukunft
aufbauender, aktuell noch ggf. rudimentärer Informationen durch die Anbieter
lediglich bedingt erfolgen. Wir werden diesen Prozess aktiv verfolgen.

Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung
von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 VO)

·        
Die Vergütung für die Vermittlung von
Finanzprodukten wird grundsätzlich nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken
beeinflusst.

·        
Es kann vorkommen, dass Anbieter die
Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionen höher vergüten.
Wenn dies dem Kundeninteresse nicht widerspricht, wird die höhere Vergütung
angenommen.

Weiterführende Informationen zur Nachhaltigkeitspolitik der FiNet Asset
Management AG

·        
Wir sind im Rahmen der Anlageberatung nach § 1
Abs. 1a Nr. 1a Kreditwesengesetz (KWG) und der Anlagevermittlung gemäß § 1 Abs.
1a Nr. 1 KWG als vertraglich gebundener Vermittler gemäß § 2 Abs. 10 KWG
ausschließlich im Namen, für Rechnung und unter Haftung der FiNet Asset
Management AG tätig.

Weiterführende Informationen zur
Nachhaltigkeitspolitik der FiNet Asset Management AG sind unter der Webadresse https://finet-am.de/footer/nachhaltigkeitspolitik/
einsehbar.